Rheinland-Pfalz veröffentlicht am 30.06.2000 Gefahrenabwehrverordnung
Gefährliche Hunde vom 30.06.2000
Aufgrund des § 1 Abs. 1 und der §§ 27 und 38 Nr. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. November 1999 (GVBl. S. 407), BS 2012-1, wird von dem Ministerium des Innern und für Sport und aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Heilberufsgesetzes vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649; 1979 S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 2122-1, wird hinsichtlich des § 3 Abs. 3 Satz 1 und des § 11 Abs. 1 auch von dem Ministerium für Umwelt und Forsten im Benehmen mit der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz für das Land Rheinland-Pfalz verordnet:
§ 1 Gefährliche Hunde
- (1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten: 1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, 2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, 3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und 4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
- (2) Hunde der Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen abstammen, sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1.
§ 2 Zucht- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
- (1) Die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten.
- (2) Die örtliche Ordnungsbehörde soll die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht.
- (3) Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung zu gefährlichen Hunden herangebildet werden.
§ 3 Haltung gefährlicher Hunde
- (1) Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn 1. ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes besteht, 2. die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat und 3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
- (2) Ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes kann insbesondere vorliegen, wenn diese der Bewachung eines gefährdeten Besitztums dient.
- (3) Der Nachweis der zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderlichen Sachkunde wird durch die Bescheinigung einer von der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz benannten sachverständigen Person oder Stelle über eine nach den Prüfungsstandards der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung erbracht. Er gilt für die Halterin oder den Halter nur in Verbindung mit dem Hund, mit dem die Sachkundeprüfung abgelegt worden ist, und nur für einen Zeitraum von fünf Jahren.
- (4) Die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer 1. wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat oder mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, 2. trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach ist oder 3. wiederholt gegen Bestimmungen in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5, § 2 Abs. 1 oder 3, § 4 oder § 5 verstoßen hat. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit kann die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt werden.
- (5) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere und Sachen nicht gefährdet werden. Sie sind insbesondere in sicherem Gewahrsam zu halten.
§ 4 Kennzeichnungs- und Mitteilungspflichten
- (1) Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt werden kann. Die Kennzeichnung hat durch eine praktizierende Tierärztin oder einen praktizierenden Tierarzt zu erfolgen. Die Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat der örtlichen Ordnungsbehörde die Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin oder des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen. In der Bescheinigung sind die auf dem Chip gespeicherten Daten anzugeben.
- (2) Wer als Halterin oder Halter einen gefährlichen Hund einer anderen Person länger als vier Wochen zur Obhut überlässt, hat unter Angabe des Namens und der Anschrift dieser Person den dortigen Verbleib des Hundes unverzüglich der für den Wohnsitz der Halterin oder des Halters zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mitzuteilen. Der gefährliche Hund darf nur einer Person zur Obhut überlassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt;
- § 3 Abs. 4 gilt entsprechend. Die örtliche Ordnungsbehörde kann die Überlassung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.
- (3) Das Abhandenkommen eines gefährlichen Hundes ist von der Halterin oder dem Halter unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde mitzuteilen.
§ 5 Führen gefährlicher Hunde
- (1) Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen darf einen gefährlichen Hund nur führen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, körperlich in der Lage ist, den Hund sicher zu führen, und die zur Führung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
- (2) Es ist unzulässig, einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen von einer Person führen zu lassen, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.
- (3) Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.
- (4) Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen sind gefährliche Hunde anzuleinen und haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.
- (5) Die örtliche Ordnungsbehörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach Absatz 4 zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 37 Abs. 1 POG handelt, wer unerlaubt vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Zucht oder einen Handel mit gefährlichen Hunden betreibt oder eine Vermehrung nicht verhindert, 2. entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung zu einem gefährlichen Hund heranbildet, 3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält, 4. entgegen § 3 Abs. 5 einen gefährlichen Hund nicht so hält, dass Menschen, Tiere und Sachen nicht gefährdet werden, 5. entgegen
- § 4 Abs. 1 Satz 3 als Halterin oder Halter die Kennzeichnung eines gefährlichen Hundes nicht nachweist, 6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 als Halterin oder Halter den Verbleib des gefährlichen Hundes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, 7. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 als Halterin oder Halter einen gefährlichen Hund einer anderen Person zur Obhut überlässt, die noch nicht 18 Jahre alt ist oder nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, 8. entgegen § 4 Abs. 3 als Halterin oder Halter das Abhandenkommen des gefährlichen Hun-des nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, 9. entgegen
- § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund führt, obwohl er noch nicht 18 Jahre alt oder dazu körperlich nicht in der Lage ist oder nicht die zur Führung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, 10. entgegen§ 5 Abs. 2 einen gefährlichen Hund von einer Person führen lässt, die noch nicht 18 Jahre alt oder dazu körperlich nicht in der Lage ist oder nicht die zur Führung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, 11. entgegen § 5 Abs. 3 mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig führt oder 12. entgegen § 5 Abs. 4 einen gefährlichen Hund nicht anleint oder ohne einen das Beißen verhindernden Maulkorb führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.
- § 7 Widerruf der Erlaubnis, Zwangsmittel (1) Die Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 kann von der örtlichen Ordnungsbehörde jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung wegfallen. (2) Die örtliche Ordnungsbehörde hat bei fortdauernden Verstößen gegen diese Verordnung Zwangsmittel anzuwenden.
- § 8 Ausnahmen Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden, soweit dies für die jeweilige Zweckbestimmung erforderlich ist. Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von § 3 Abs. 3 auch eine Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis;
- § 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden. Die §§ 3 bis 5 finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften keine Anwendung. § 9 Sonstige Vorschriften über das Halten und Führen von Hunden Gefahrenabwehrverordnungen und sonstige allgemein verbindliche Vorschriften der allgemeinen Ordnungsbehörden über das Halten und Führen von Hunden, insbesondere im Hinblick auf Anleingebote bleiben unberührt, soweit sie nicht gefährliche Hunde betreffen.
§ 10 Übergangsbestimmungen
- (1) Abweichend von § 2 Abs. 1 sind die Zucht und der Handel mit dem bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorhandenen Bestand an gefährlichen Hunden zulässig, wenn dieser Bestand binnen zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung der örtlichen Ordnungsbehörde angezeigt und ihr die Kontrolle ermöglicht wird. (2) Personen, die beim In-Kraft-Treten dieser Verordnung einen gefährlichen Hund halten, bedürfen abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 keiner Erlaubnis, wenn sie der örtlichen Ordnungsbehörde binnen zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe ihrer Personalien die Haltung, die Rasse und das Alter schriftlich anzeigen. In den Fällen des Satzes 1 kann die örtliche Ordnungsbehörde die Haltung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Halterin oder der Halter die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder wenn nicht binnen vier Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde gemäß § 3 Abs. 3 nachgewiesen wird. (3) Personen, die beim In-Kraft-Treten dieser Verordnung einen gefährlichen Hund halten, haben diesen binnen zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 kennzeichnen zu lassen und dies unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde nachzuweisen. § 11 In-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gefahrenabwehrverordnung – Gefährliche Hunde – vom 13. September 1996 (GVBl. S. 364, BS 2012-1-10) außer Kraft.
Mainz, den 30. Juni 2000 Der Minister des Innern und für Sport Walter Zuber
Die Ministerin für Umwelt und Forsten Klaudia Martini
BERLIN
Die neue Hundeverordnung für Berlin Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin (HundeVO Bln) vom 05.11.1998 (GVBl. S. 326, 370) geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2000 (GVBl. S. 365)
Aufgrund der §§ 55 und 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 1999 (GVBl. S. 164), und aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel II § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), wird verordnet:
§ 1 Halten und Führen von Hunden
- (1) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein. (2) Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Anschrift des Halters tragen. (3) Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums nicht unbeaufsichtigt sein. Wer Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, muss die Gewähr dafür bieten, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch den Hund nicht gefährdet werden. (4) Hunde dürfen nicht 1.auf Kinderspielplätze, 2.auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und 3.in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellenmitgenommen werden. Darüber hinausgehende Regelungen bleiben unberührt.
§ 2 Leinenpflicht
Hunde sind 1.in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern, 2.bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, 3.in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, 4.in Waldflächen, die nicht an den Zugangswegen durch besondere Schilder ausdrücklich als dafür freigegeben gekennzeichnet sind (Hundeauslaufgebiete), und 5.in öffentlichen Verkehrsmitteln an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Abschnitt II Gefährliche Hunde
§ 3 Gefährliche Hunde
- (1) Hunde folgender Rassen oder Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind aufgrund rassespezifischer Merkmale gefährlich: 1.Pit-Bull 2.American Staffordshire Terrier 3.Staffordshire Bullterrier 4.Bullterrier 5.Tosa Inu 6.Bullmastiff 7.Dogo Argentino 8.Dogue de Bordeaux 9.Fila Brasileiro 10.Mastin Espanol 11.Mastino Napoletano 12.Mastiff
- (2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten darüber hinaus Hunde, die 1.wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben, 2.wiederholt Wild, Vieh, Katzen oder Hunde gehetzt oder gerissen haben, 3.sich gegenüber Mensch oder Tier als bissig erwiesen haben, 4.auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet oder trainiert wurden.
§ 4 Führen gefährlicher Hunde
(1) Außerhalb des eingefriedeten Besitztums dürfen gefährliche Hunde nur vom Halter des Hundes oder einer anderen sachkundigen Person nach § 5 Abs. 4 Satz 1 geführt werden. Sie sind dabei an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Gefährliche Hunde nach § 3 müssen außerhalb des eingefriedeten Besitztums stets einen beißsicheren Maulkorb tragen. (2) Die Anleinpflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht in Hundeauslaufgebieten, wenn der Hund einen beißsicheren Maulkorb trägt.
§ 5 Zuverlässigkeit und Sachkundenachweis
- (1) Wer einen gefährlichen Hund hält oder außerhalb eines eingefriedeten Besitztums führt, muss über die dafür erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
- (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 besitzen nicht Personen, die insbesondere wegen 1.einer vorsätzlichen Straftat mit Gewaltanwendung gegenüber Menschen, insbesondere wegen Raubes, Nötigung, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs oder Widerstandes gegen die Staatsgewalt, 2.einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Bundesjagdgesetz oder das Waffengesetz rechtskräftig verurteilt worden sind und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
- (3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel auch nicht Personen, die 1.alkoholkrank oder rauschmittelsüchtig sind oder 2.trotz Aufforderung gegenüber der zuständigen Behörde die erforderliche Sachkunde zur Führung eines gefährlichen Hundes nicht nachweisen.
- (4) Sachkundig im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. Eine Ausbildung zum Diensthundeführer von Bundes – oder Landesbehörden wird von der zuständigen Behörde als Nachweis der Sachkunde anerkannt.
- (5) Über die nachgewiesene Sachkunde wird eine Sachkundebescheinigung erteilt.
- (6) Eine in einem anderen Bundesland erworbene, gleichwertige Sachkundebescheinigung gilt als Sachkundebescheinigung im Sinne des Absatzes 5.
§ 5 a Anzeige- und Kennzeichnungspflicht
- (1) Wer einen Hund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 hält, muss der zuständigen Behörde unverzüglich unter Nachweis seiner Personalien die Haltung sowie Rasse und Alter des Hundes anzeigen. Über die Anzeige erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung.
- (2) Innerhalb von acht Wochen nach der Anzeige hat der Halter der zuständigen Behörde 1.ein Führungszeugnis, 2.einen Nachweis seiner Sachkunde sowie 3.einen Nachweis, dass der Hund keine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren ausweist, beizubringen.
- (3) Nach Vorlage der beizubringenden Unterlagen und wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der Haltung des Hundes eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht, erteilt die zuständige Behörde eine Plakette. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Plakette nicht vor, untersagt die zuständige Behörde die Haltung des Hundes und ordnet seine Sicherstellung an. Die Plakette ist grün, kreisförmig und weist einen Durchmesser von 4 cm auf.
- (4) Die Plakette ist am Halsband des Hundes zu befestigen, wenn der Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums geführt wird. Bis zur Erteilung der Plakette hat der Führer des Hundes die Bescheinigung über die Anzeige nach Absatz 1 mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 6 Auflagen und Maßnahmen
- (1) Bei Auffälligkeit eines Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 kann die zuständige Behörde dem Halter Auflagen für das Halten seines Hundes machen; insbesondere Leinen- oder Maulkorbzwang oder Leinen- und Maulkorbzwang anordnen sowie ihn verpflichten, den Nachweis der Sachkunde zum Führen eines gefährlichen Hundes zu erbringen.
- (2) Hat der Hund einem Menschen oder einem Tier schwere Verletzungen zugefügt, kann die zuständige Behörde die Sicherstellung und/ oder Tötung des Hundes anordnen.
- § 7 Haltungsuntersagung, Einziehung und Tötung von Hunden
- Die zuständige Behörde hat die Haltung eines gefährlichen Hundes zu untersagen oder die Einziehung oder Tötung eines gefährlichen Hundes anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Haltung des Hundes eine Gefährdung für Menschen oder Tieren ausgeht. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn 1.der Hund von einer Person gehalten wird, die nach § 5 Abs. 1 nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit gefährlichen Hunden besitzt, 2.der Halter nicht den nach § 10 Abs. 5 erforderlichen Sachkundenachweis zum Führen eines gefährlichen Hundes besitzt oder 3.der Halter entgegen § 8 Hunde ausgebildet, gezüchtet oder erworben hat.
§ 8 Abrichten und Züchten von Hunden
- (1) Das Abrichten zu Hunden nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ist verboten. Bei der Aufzucht und Ausbildung eines Hundes ist insbesondere auf die Heranbildung eines für Mensch und Tier sozialverträglichen, dem Halter jederzeit Folge leistenden Hundes hinzuwirken.
- (2) Die Zucht, das Inverkehrbringen und der Erwerb von Hunden nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ist verboten. Die Zucht mit Hunden nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ist verboten. Bei der Zucht von Hunden ist eine größtmögliche Vielfalt genetischer Verhaltensmerkmale anstelle einer selektiven Steigerung genetischer Aggressionsmerkmale sicherzustellen.
- Abschnitt III Schlussvorschriften § 9 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht anlegt, 2.entgegen § 1 Abs. 3 einen Hund unbeaufsichtigt lässt oder nicht die erforderliche Gewähr zur gefahrlosen Führung des Hundes bietet, 3.entgegen § 1 Abs. 4 einen Hund an die genannten Orte mitnimmt, 4.entgegen § 2 einen Hund zu den bezeichneten Anlässen oder an den genannten Orten nicht an der vorgeschriebenen Leine führt, 5.entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums nicht an der vorgeschriebenen Leine führt, 6.entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 einen gefährlichen Hund nicht mit einem beißsicheren Maulkorb führt, 7.entgegen § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund hält oder außerhalb eines eingefriedeten Besitztums führt, obwohl er die erforderliche Zuverlässigkeit für das Halten eines Hundes nicht besitzt, 8.entgegen § 5 a Abs. 1 die Haltung eines Hundes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 nicht unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt, 9.entgegen § 5 a Abs. 2 die genannten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beibringt, 10.entgegen § 5 a Abs. 4 einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Plakette oder ohne Mitführen der Bescheinigung über die Anzeige nach § 5 a Abs. 1 führt, 11.entgegen § 6 Auflagen der zuständigen Behörde nicht nachkommt, 12.entgegen einer Untersagung nach § 7 einen gefährlichen Hund hält, 13.entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe abrichtet, 14.entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale züchtet, 15.entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 mit Hunden nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 züchtet, 16.entgegen § 8 Abs. 1 und 2 einen abgerichteten oder gezüchteten Hund in den Verkehr bringt oder erwirbt, 17.entgegen § 10 Abs. 5 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.
- (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung des Hundes angeordnet werden. § 10 Ausnahmeregelungen und Übergangsvorschrift (1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des Grenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie für geprüfte Schutzhunde im Einsatz bei Wach- oder Ordnerdiensten. (2) § 1 Abs. 4 gilt nicht für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde.
- (3) § 2 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Jagdhunde bei jagdlicher Verwendung. § 3 Nr. 2 gilt nicht für Jagdhunde, soweit das Hetzen nach den Grundsätzen einer weidgerechten Jagdausübung erforderlich ist.
- (4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von § 2 erteilen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
- (5) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin vom 4. Juli 2000. (GVBl. S. 365) einen gefährlichen Hund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 hält, hat die Anzeige nach § 5 a Abs. 1 innerhalb von acht Wochen nach Inkrafttreten der genannten Verordnung vorzunehmen. Artikel II Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen In Abschnitt III der Anlage zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen vom 28. Juni 1988 (GVBl. S. 1087), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 1998 (GVBl. S. 350), werden folgende Tarifstellen eingefügt: „38047“ Erteilung der Bescheinigung über die Anzeige nach § 5 a Abs. 1 der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin 60 „38048“ Erteilung der Plakette nach § 5 a Abs. 3 der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin 100 – 350 Artikel III Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Schleswig-Holstein
Kampfhundeverordnung / Schleswig-Holstein Inkrafttgetreten am 7. Juli 2000
Landesverordnung zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundeverordnung) Vom 28. Juni 2000
Aufgrund der §§ 174 und 175 des Landesverwaltungsgesetzes sowie des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 460), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 205), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 280) verordnet das Innenministerium:
§ 1 Halten und Führen von Hunden
- (1) Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters nur von Personen geführt werden, die körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, den Hund sicher zu führen. Die Person muss den Hund jederzeit so beaufsichtigen, dass durch ihn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, dass die in Satz 1 genannten Anforderungen durch die Aufsichtsperson erfüllt werden.
- (2) Wer einen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband oder eine Halskette mit einer Kennzeichnung anzulegen, aufgrund derer die Hundehalterin oder der Hundehalter ermittelt werden kann.
§ 2 Mitnahmeverbot
Es ist verboten, Hunde mitzunehmen in 1. Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser, 2. Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume und 3. Badeanstalten sowie auf Badeplätze, Kinderspielplätze und Liegewiesen. Ferner ist es verboten, Hunde dort laufen zu lassen. Darüber hinausgehende Regelungen bleiben unberührt.
§ 3 Gefährliche Hunde
- (1) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden 1. American Pitbull Terrier, 2. American Staffordshire Terrier, 3. Staffordshire Bullterrier, 4. Bullmastiff, 5. Bullterrier, 6. Dogo Argentino 7. Fila Brasileiro, 8. Kaukasischer Ovtscharka, 9. Mastiff, 10. Mastino Español, 11. Mastino Napoletano.
- (2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten ferner: Hunde, die durch rassespezifische Merkmale, Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichten eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft, insbesondere Beißkraft und fehlende Bisslösung, besitzen, Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah, Hunde, die außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben, Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, und Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen oder reißen.
- (3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde. Zur Prüfung, ob es sich um einen gefährlichen Hund nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 1 handelt, kann die örtliche Ordnungsbehörde eine Vorführung des Hundes bei einer Tierärztin oder einem Tierarzt auf Kosten der Hundehalterin oder des Hundehalters anordnen. Sie kann bei gefährlichen Hunden die unveränderliche Kennzeichnung durch Tätowierung mit dem Großbuchstaben – „G“ – im linken Ohr oder im linken Hinterschenkel anordnen.
- (4) Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Aufzucht, Haltung oder Ausbildung zu gefährlichen Hunden im Sinne des Absatzes 2 herangebildet werden.
- (5) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters verlassen können. Alle Zugänge zu dem befriedeten Besitztum sind durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift „Vorsicht gefährlicher Hund!“ oder „Vorsicht bissiger Hund!“ kenntlich zu machen.
§ 4 Leinen- und Maulkorbzwang
- (1) Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters an der Leine zu führen. Leine, Halsband und Halskette müssen so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden und keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann; die Leine darf höchstens zwei Meter lang sein.
- (2) Die Anleinpflicht nach Absatz 1 gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebieten, wenn der Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb trägt.
- (3) An der Leine zu führen sind ferner alle Hunde, die mitgeführt werden 1. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, 2. bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Fluren oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen, 3. in Gaststättenbetriebe, in Einkaufszentren, in Fußgängerzonen und in Haupteinkaufsbereiche, 4. in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen, 5. in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen, 6. in öffentlichen Verkehrsmitteln, 7. auf Friedhöfen, 8. auf Märkten sowie Messen und 9. in Naturschutzgebieten, soweit diese Flächen betreten werden dürfen.
- (4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie Abs. 2 haben außerhalb des befriedeten Besitztums sowie in Treppenhäusern, in Fluren und auf Zuwegungen von Mehrfamilienhäusern einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen. Gleiches gilt für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 11, bei denen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 festgestellt wurden.
- § 5 Untersagung des Haltens, Einziehung oder Tötung von Hunden
- Die örtliche Ordnungsbehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen oder die Einziehung oder Tötung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Haltung eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Eine derartige Gefahr ist insbesondere anzunehmen, wenn es sich um einen gefährlichen Hund handelt und dieser von einer Person gehalten wird, die nicht die notwendige Eignung für die Haltung oder die Führung von gefährlichen Hunden besitzt, die Hundehalterin oder der Hundehalter entgegen § 6 ausbildet, oder die Hundehalterin oder der Hundehalter den nach dieser Verordnung bestehenden Verpflichtungen oder den Anordnungen und Auflagen der örtlichen Ordnungsbehörde nicht nachkommt.
§ 6 Ausbildung von Hunden
- (1) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszubilden. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Hundehalterin oder des Hundehalters die örtliche Ordnungsbehörde nach Maßgabe des Absatzes 2.
- (2) Die Erlaubnis soll erteilt werden, wenn die antragstellende Person nachweist, dass die Ausbildung Schutzzwecken dient, die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde (§ 7) besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat, keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 8) nicht besitzt, und die der Ausbildung dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird. (3) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen und geändert werden. (4) Ausbildungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung begonnen worden sind, sind nicht erlaubnispflichtig.
§ 7 Sachkunde
- (1) Sachkundig ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. (2) Die örtliche Ordnungsbehörde kann für die Prüfung der Sachkunde anordnen, dass die Hundehalterin oder der Hundehalter eine Sachkundebescheinigung oder eine Sachkundeprüfung a) beim Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) oder b) bei einer anderen Einrichtung, die sich auf Hundeausbildungen spezialisiert hat, erbringt. Die Sachkunde ist für jeden gefährlichen Hund gesondert zu prüfen.
§ 8 Zuverlässigkeit
- (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen, mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
- (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes oder gegen die § 3 Abs. 4 und 5, § 4 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 6 Abs. 1 dieser Verordnung verstoßen haben, auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, geisteskrank oder geistesschwach sind, trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind, nach ihren körperlichen Kräften zur Führung des Tieres ungeeignet sind, keinen festen Wohnsitz nachweisen können.
- (3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis vorzulegen. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 begründen, so kann die zuständige Behörde von der Hundehalterin oder dem Hundehalter ein amts- oder fachärztliches Gutachten verlangen.
§ 9 Ausnahmen
- (1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde von Behörden und für Such- und Rettungshunde, soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden.
- (2) § 1 Abs. 2 gilt nicht für Hirtenhunde beim Hüten, für Jagdhunde bei ihrer jagdlichen Verwendung, soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert. § 3 Abs. 2 Nr. 5 gilt nicht für Jagdhunde, soweit das Hetzen nach den Grundsätzen einer weidgerechten Jagdausübung erforderlich ist.
- (3) § 2 gilt nicht für Blindenhunde und Behindertenbegleithunde. (4) Die örtlichen Ordnungsbehörden können von den §§ 2 und 4 Abs. 3 Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
§ 10 Örtlich weitergehende Sonderregelungen
- (1) Die örtlichen Ordnungsbehörden können den örtlichen Verhältnissen entsprechende weitergehende Regelungen durch Verordnungen über die öffentliche Sicherheit treffen. Diese Verordnungen bedürfen der Zustimmung durch das Innenministerium.
- (2) Die bestehenden örtlich ergänzenden Sonderregelungen der örtlichen Ordnungsbehörden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen worden sind, gelten auf Grund der Ermächtigung in diesem Gesetz fort, soweit sie nicht gegen die Regelungen in dieser Verordnung verstoßen.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig nach § 175 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes handelt, wer entgegen § 1 Abs. 1 einen Hund führt oder beaufsichtigt, entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband oder die vorgeschriebene Halskette nicht anlegt, entgegen § 2 einen Hund mitnimmt oder dort laufen lässt, entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 einer vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt, entgegen § 3 Abs. 4 einen Hund durch Zuchtauswahl, Aufzucht, Haltung oder Ausbildung zu gefährlichen Hunden heranbildet, entgegen § 3 Abs. 5 gefährliche Hunde hält oder die Zugänge zu dem befriedeten Besitztum nicht mit den erforderlichen Warnschildern kenntlich macht, entgegen § 4 Abs. 1 und 3 einen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt, entgegen § 4 Abs. 2 und Abs. 4 einem Hund nicht einen das Beißen verhindernden Maulkorb anlegt, entgegen einer Untersagung nach § 5 einen gefährlichen Hund hält, entgegen § 6 Abs. 1 gefährliche Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet, oder entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 kein Führungszeugnis vorlegt.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. Ferner kann nach § 175 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz die Einziehung des Hundes angeordnet werden. § 12 Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 289) wird wie folgt geändert: Nach der Tarifstelle 25.8 wird folgende Tarifstelle 25.9 angefügt: “ 25.9 Erlaubnis für die Ausbildung von Hunden nach der Gefahrhundeverordnung vom … 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. ) 20 bis 200″ § 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundeverordnung vom 7. Juli 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 282), geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 625), außer Kraft. Die Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 28. Juni 2000 Klaus Buß Innenminister Quelle: Landesverwaltung Schleswig- Holstein
BAYERN
- Kampfhundeverordnung: www.innenministerium.bayern.de/suche/index.htm eingeben bei Suchbegriff: Kampfhundeverordung
HAMBURG:
Freie und Hansestadt Hamburg
Die neue Hamburger Hundeverordnung Informationen für Hundehalterinnen und Hundehalter
Als gefährliche Hunde gelten:
- 1. alle Hunde der Rassen Pit-Bull, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, sowie ihre Kreuzungen; 2. alle Hunde der Rassen Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Tosa Inu, sowie ihre Kreuzungen, solange die Gefährlichkeit nicht durch ein Negativzeugnis widerlegt werden kann; 3. alle Hunde nicht genannter Rassen, die ein der Situation nicht angemessenes oder ausgeprägtes Aggressionsverhalten gegen Menschen oder Tiere zeigen. Hunde der Rassen – Pit-Bull – American Staffordshire Terrier – Staffordshire Bullterrier – und ihre Kreuzungen – gelten stets als gefährlich und unterliegen ab sofort und lebenslang beim Ausführen Leinen- und Maulkorbzwang! Bis zum 30. November 2000 muss eine Erlaubnis zum Halten des Hundes beantragt werden! Wie geht das? Erlaubnispflicht 1. Antrag beim für den Wohnort zuständigen Wirtschafts- und Ordnungsamt stellen, dabei
- 2. Nachweise führen über a) berechtigtes Interesse an der Haltung b) Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters c) Sachkunde der Halterin oder des Halters d) Erziehung des Hundes (Hundeschule) e) Abschluss einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung f) erfolgte Sterilisation oder Kastration des Hundes g) fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes
- 3. Das Wirtschafts- und Ordnungsamt prüft die Nachweise und überprüft zusätzlich, ob keine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und das Eigentum Dritter besteht.
- 4. Nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen darf die Erlaubnis erteilt werden! Erläuterungen: Welche Nachweise sind gemeint? zu a) berechtigtes Interesse: ausführliche Darlegung der Besonderheiten, die im Einzelfall eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Haltungsverbot begründen könnten zu b) Zuverlässigkeit: Vorlage der Ausweispapiere, weitere Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgt durch das Wirtschafts- und Ordnungsamt Hinweis: Wenn diese Voraussetzungen (berechtigtes Interesse; Zuverlässigkeit) nicht erfüllt werden, können auch die weiteren Bedingungen nicht zu einer Erlaubnis führen. Deshalb empfiehlt es sich, zunächst ein berechtigtes Interesse und die Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters darzulegen! zu c) Sachkunde: z.B. durch Gutachten geeigneter Tierärztinnen, Tierärzte oder Sachverständiger, kann von den behandelnden Tierärztinnen und Tierärzten erstellt werden zu d) Erziehung des Hundes: Besuch einer geeigneten Hundeschule mit Prüfung im „Teamtest“ oder in der „verkehrssicheren Begleithundeprüfung“, Adressen geeigneter Hundeschulen erhalten Sie beim Wirtschafts- und Ordnungsamt oder beim Veterinäramt zu e) Tierhalter-Haftpflichtversicherung: Vorlage der Versicherungs-Police zu f) Sterilisation/Kastration: Bescheinigung durch die behandelnden Tierärztinnen oder Tierärzte zu g) fälschungssichere Kennzeichnung: durch Mikrochip, erfolgt durch die behandelnden Tierärztinnen oder Tierärzte und wird durch sie bescheinigt Wenn die Erlaubnis erteilt wurde, muss beim Halten eines gefährlichen Hundes Folgendes beachtet werden: 1. Haltung nur mit Erlaubnis möglich; die Erlaubnis muss stets mitgeführt werden; 2. keine Gefährdung für Menschen, Tiere oder Sachen; 3. ausbruchsichere Unterbringung; 4. Leinen- und Maulkorbzwang;
- 5. Aufsichtsperson muss körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu führen;
- 6. mehrere gefährliche Hunde dürfen nicht gleichzeitig geführt werden; 7. Warnschild an Wohnung oder Grundstück „Vorsicht, gefährlicher Hund!“ 8. Zuchtverbot; 9. Verbot der Ausbildung zur Steigerung der Aggressivität und Gefährlichkeit; 10. Verbot des gewerbsmäßigen Handels. Hinweis: Verstöße gegen die Bestimmungen der Hundeverordnung können mit einem Bußgeld bis zu 100.000 DM geahndet werden! Hunde der Rassen – Bullmastiff – Mastiff – Bullterrier – Mastin Espanol – Dogo Argentino – Mastino Napoletano – Dogue de Bordeaux – Kangal – Fila Brasileiro – Kaukasischer Owtscharka – Tosa Inu – und ihre Kreuzungen – gelten so lange als gefährlich, bis dies widerlegt ist. Sie unterliegen ab sofort beim Ausführen Leinen- und Maulkorbzwang. Die Haltung ist unter bestimmten Umständen von der Erlaubnispflicht befreit. Bis zum 28. November 2000 muss die Erlaubnis oder die Befreiung von der Erlaubnis beantragt werden. Wie geht das? Erlaubnispflicht Freistellung von der Erlaubnispflicht möglich 1. Antrag beim zuständigen Wirtschafts- und Ordnungsamt stellen, dabei entweder 2. Nachweise vorlegen über a – g) wie bei Pit-Bull, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier (siehe dort) oder 2. Nachweise vorlegen über i) Negativzeugnis*, das die Ungefährlichkeit des Hundes belegt 3. Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn alle Voraus- setzungen erfüllt sind 3. von der Erlaubnispflicht kann freigestellt werden 4. Wirtschafts- und Ordnungsamt stellt Freistellungs-Bescheinigung aus Erläuterungen: Welche Nachweise sind gemeint? zu i) *Negativzeugnis:Gutachten über die Ungefährlichkeit des Hundes durch geeignete Tierärztinnen, Tierärzte oder Sachverständige, das sind solche, die sich in besonderem Maße mit dem Verhalten von Hunden beschäftigen; Namen und Anschriften erhalten Sie über die Tierärztekammer Hamburg (Tel. 040/439 16 23) Hinweis: Hunde, die aufgrund eines Negativzeugnisses von der Erlaubnispflicht freigestellt sind, werden in jeder Hinsicht – auch steuerlich – wie alle sonstigen Hunde behandelt. Deshalb empfiehlt es sich, möglichst bald einen entsprechend begründeten Antrag zu stellen. Sobald die Hundehalterin oder der Hundehalter die Freistellungs-Bescheinigung in den Händen hat, entfallen Leinen- und Maulkorbzwang! Sie sind jedoch verpflichtet, den Freistellungsbescheid stets mit sich zu führen! Hunde anderer Rassen gelten als gefährlich, wenn sie ein der Situation nicht angemessenes oder ausgeprägtes Aggressionsverhalten gegen Menschen oder Tiere zeigen, insbesondere 1. Hunde, die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine erhöhte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grunde Menschen oder Tiere gefährden, 2. Hunde, die sich gegenüber Mensch und Tier als bissig erweisen, 3. Hunde, die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder 4. Hunde, die in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben. Hunde mit diesen Eigenschaften unterliegen den gleichen Beschränkungen wie Hunde der zuvor genannten Rassen. Jede Halterin und jeder Halter auch dieser gefährlichen Hunde ist verpflichtet, eine Erlaubnis zu beantragen und die Beschränkungen der Hundeverordnung einzuhalten! Hinweis: Bei Zweifeln über das Wesen des Hundes sollten Hundehalterinnen und Hundehalter sich sachkundig beraten lassen und gegebenenfalls lieber die Beschränkungen in Kauf nehmen, als später mit Bußgeld und Haltungsverbot belegt zu werden. Hinweis: Auch bei allen weiteren Fragen, die sich aus der Hundeverordnung ergeben, können Sie sich an Ihr zuständiges Bezirksamt wenden. Die Adressen mit Telefon- und Faxnummern sind nachstehend aufgeführt: Adressen der zuständigen Wirtschafts- und Ordnungsdienststellen und Veterinärämter der Bezirke Telefon Telefax
Herausgeber: Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales Gesundheitlicher Verbraucherschutz und Veterinärwesen Tesdorpfstraße 8 20148 Hamburg 2., aktualisierte Auflage, Stand: 21. Juli 2000
Informationen im Internet: www.hamburg.de
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Baden-Wuerttemberg
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HESSEN
Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden (Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde) Vom 15. August 2000 Auf Grund des § 72 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2000 (GVBl. I S. 278), wird für das Land Hessen verordnet:
§ 1 Halten und Führen von Hunden
- (1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
- (2) Wer außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters einen Hund führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband anzulegen, auf dem oder an dem Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben sind; besteht ein Telefonanschluss, ist auch die Telefonnummer anzugeben.
- (3) Gefährliche Hunde darf nur halten, wer über eine Erlaubnis nach § 14 verfügt, insbesondere die notwendige Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt sowie das 18. Lebensjahr vollendet hat; § 14 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.
- (4) Die zuständige Behörde kann jedermann das Halten und Führen von Hunden dauerhaft untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass davon eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
§ 2 Gefährliche Hunde
- (1) Gefährlich sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren anzunehmen ist. Bei den folgenden Rassen und Gruppen von gefährlichen Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden werden die in Satz 1 genannten Eigenschaften unwiderleglich vermutet (Kampfhund): American Pitbull Terrier oder Pit Bull Terrier, American Stafford Terrier oder American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier; solange vermutet, bis der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch eine Begutachtung des Hundes (Wesensprüfung) durch einen geeigneten Sachverständigen oder eine geeignete sachverständige Stelle nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist: American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Bordeaux Dogge, Dogue de Bordeaux, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano Tosa Inu.
- (2) Gefährlich sind auch die Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen, einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah, ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben oder durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen.
§ 3 Sachkunde
- (1) Sachkundig ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen Hund nach § 2 so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung eines geeigneten Sachverständigen oder einer geeigneten sachverständigen Stelle zu erbringen.
- (2) Die Sachkundebescheinigung gilt jeweils nur in Verbindung mit dem Hund nach § 2, für den sie erworben worden ist.
- (3) Die in einem anderen Land erworbene Sachkundebescheinigung kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie den in Hessen gestellten Anforderungen entspricht. Die im Inland bestandene Jägerprüfung oder die Anerkennung als behördlicher Diensthundeführer gelten als Nachweis der erforderlichen Sachkunde.
§ 4 Zuverlässigkeit
- (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer wegen vorsätzlichen Angriffs auf Leben oder Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen, mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz, das Bundesjagdgesetz oder das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden ist und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht vergangen sind. In die Frist wird nicht die Zeit eingerechnet, die auf behördliche Anordnung wegen einer Straftat im Sinne des Satzes 1 in einer Anstalt verbracht worden ist.
- (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel auch nicht, wer wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes oder gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat, alkoholsüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach ist.
- (3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis vorzulegen. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Abs. 2 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde von Halterin, Halter oder Aufsichtsperson ein amts- oder fachärztliches Gutachten verlangen.
§ 5 Führen eines gefährlichen Hundes
- (1) Einen gefährlichen Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur führen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit oder eine befristete Erlaubnis nach § 14 Abs. 3 Satz 1 besitzt und körperlich und geistig in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu führen.
- (2) Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden.
- (3) Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson im Sinne von Abs. 1 darf einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt.
§ 6 Leinen- und Maulkorbzwang
- (1) Wer einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung der Halterin oder des Halters laufen lässt, hat diesen an der Leine zu führen. Leine, Halsband und Halskette müssen so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Die Leine darf nur so lang sein, dass keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann, höchstens jedoch zwei Meter. Satz 1 gilt nicht für Gebiete, die von den Gemeinden als Freilaufgebiete für gefährliche Hunde ausgewiesen sind und nicht für Hundeübungsplätze.
- (2) An der Leine zu führen sind ferner alle Hunde, die mitgeführt werden bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in Gaststätten, in von den Gemeinden zu bestimmenden, der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen sowie Fußgängerzonen oder Teilen davon, in öffentlichen Verkehrsmitteln.
- (3) Wer einen gefährlichen Hund nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, der älter als neun Monate ist, außerhalb seiner Wohnung oder seines eingefriedeten Besitztums führt, hat diesem eine Vorrichtung anzulegen, die das Beißen zuverlässig verhindert; für andere gefährliche Hunde kann die zuständige Behörde das Tragen einer solchen Vorrichtung anordnen.
- (4) Die Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 13 ist mitzuführen. Die Person, die den Hund führt, aber nicht auch Halterin oder Halter ist, hat zusätzlich ihre Sachkundebescheinigung mitzuführen.
- (5) Für Diensthunde von Behörden und Rettungshunde besteht während ihres Einsatzes oder ihrer Ausbildung kein Leinen- und Maulkorbzwang. Für anerkannte Blindenhunde kann auf Antrag der Halterin oder des Halters eine Ausnahme vom Leinen- und Maulkorbzwang gemacht werden.
§ 7 Sicherung von Grundstücken und Wohnungen
- (1) Grundstücke und Zwinger, auf und in denen ein gefährlicher Hund gehalten wird, sind so einzuzäunen und zu sichern, dass Personen außerhalb dieser Grundstücke und Zwinger nicht gefährdet werden können, insbesondere ein Entweichen des Hundes ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für Wohnungen, wenn ein gefährlicher Hund in einer Wohnung gehalten wird.
- (2) Alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum oder der Wohnung sind mit deutlich sichtbarem Warnschild in Signalfarbe mit der Aufschrift „Vorsicht Hund!“ zu versehen.
§ 8 Ausbildung von Hunden
- (1) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszubilden. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Halterin oder des Halters die zuständige Behörde nach Maßgabe des Abs. 2.
- (2) Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden für die Ausbildung von Hunden nach § 2 Abs. 1. Ansonsten kann sie erteilt werden, wenn die antragstellende Person nachweist, dass die Ausbildung Schutzzwecken dient, sie die erforderliche Sachkunde sowie Befähigung zur Ausbildung besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat, keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und die der Ausbildung dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder Tieren nicht gefährdet wird. § 9 Kennzeichnung Hunde nach § 2 Abs. 1 sind mit einer zur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Marke (Chip) unveränderlich zu kennzeichnen.
§ 10 Unfruchtbarmachung
Die Halterin oder der Halter eines fortpflanzungsfähigen Hundes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 hat die fachgerechte, endgültige Unfruchtbarmachung unverzüglich zu veranlassen, soweit nicht nachgewiesen wird, dass aus tiermedizinischen Gründen hiervon abzusehen ist. In diesem Fall ist die Unfruchtbarmachung durch andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die Unfruchtbarkeit ist durch eine Bescheinigung einer Tierärztin oder eines Tierarztes zu belegen.
§ 11 Sicherstellung und Tötung von Hunden
- (1) Die zuständige Behörde kann die Sicherstellung sowie die Verwahrung nach §§ 40 und 41 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung anordnen, wenn die nach dieser Verordnung bestehenden Verbote oder Gebote nicht eingehalten werden oder den Anordnungen oder Auflagen der zuständigen Behörde nicht nachgekommen wird. § 12 Satz 2 bleibt unberührt.
- (2) Die zuständige Behörde kann die Tötung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Die Tötung ist anzuordnen, wenn der Hund einen Menschen getötet oder ernstlich verletzt hat.
- § 12 Abgabeverbot für gefährliche Hunde Handel, Erwerb sowie die Abgabe von gefährlichen Hunden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind verboten, so weit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Zulässig bleibt die Abgabe an und die Annahme eines gefährlichen Hundes durch Tierheime in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft sowie an Personen, die für diesen eine Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 erhalten können. § 42 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend.
§ 13 Erlaubnis für das Halten gefährlicher Hunde
Wer einen Hund im Sinne des § 2 halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, so weit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Die Erlaubnispflicht gilt nicht für die Haltung von Diensthunden von Behörden.
§ 14 Erteilung der Erlaubnis
- (1) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 darf nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person ein besonderes Interesse zur Haltung des gefährlichen Hundes nachweist, gegen ihre Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, sie über die erforderliche Sachkunde verfügt, sie das 18. Lebensjahr vollendet hat, für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, die bereits fällig gewordene Hundesteuer entrichtet worden ist, sie nachweist, dass der Hund artgerecht gehalten wird und die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind, damit von ihm keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz ausgehen, durch eine Begutachtung des Hundes (Wesensprüfung) durch einen geeigneten Sachverständigen oder eine geeignete sachverständige Stelle nachgewiesen ist, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist, der Hund mit einer zur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Marke (Chip) unveränderlich gekennzeichnet ist, und die Bescheinigung über die Unfruchtbarkeit im Sinne des § 10 vorliegt. Versagungsgründe aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Ein besonderes Interesse nach Abs. 1 Nr. 1 kann insbesondere dann vorliegen, wenn der gefährliche Hund bereits vor dem 15. Juli 2000 von der antragstellenden Person gehalten und die Erlaubnis bis zum 15. August 2000 beantragt wurde. Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre zu befristen.
- (2) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 darf nur erteilt werden, wenn der Nachweis durch eine Begutachtung des Hundes (Wesensprüfung) durch einen geeigneten Sachverständigen oder eine geeignete sachverständige Stelle erbracht wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Weiterhin müssen die in Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und 9 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Für Hunde, die vor dem 15. Juli 2000 gehalten wurden, kann die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn sie bis zum 15. August 2000 beantragt wurde. Von diesem Erfordernis kann die zuständige Behörde insbesondere dann absehen, wenn ein besonderes Interesse an der Haltung des Hundes nachgewiesen wird. Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre zu befristen.
- (3) Erlangt die Behörde Kenntnis von der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 2 Abs. 2, erteilt sie eine befristete Erlaubnis zum Halten des Hundes, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 4 bis 7 und 9 erfüllt sind und keine Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der Halterin oder des Halters bestehen. Von dem Erfordernis der Nr. 9 kann sie im Einzelfall absehen. Die Erlaubnis kann unbefristet erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nachweist, dass auch die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 vorliegen. In diesem Fall gilt der Hund nicht mehr als gefährlich.
- (4) Der Nachweis der Sachkunde und der Unfruchtbarkeit muss erst erbracht werden, wenn der Hund ausgewachsen ist. Eine Begutachtung muss erst vorgenommen werden, wenn der Hund fünfzehn Monate alt ist, soweit er nicht vorher auffällig geworden ist oder einer Aggressionszucht entstammt. Bis dahin kann jeweils eine befristete Erlaubnis erteilt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. (5) Eine auf Grund bisherigen Rechts erteilte Erlaubnis erlischt ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung, so weit sie nicht für einen darüber hinausgehenden Zeitraum befristet wurde. Für bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung gehaltene gefährliche Hunde ist eine Haftpflichtversicherung innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten abzuschließen und nachzuweisen.
§ 15 Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten
- (1) Erhält die Halterin oder der Halter Kenntnis davon, dass es sich um einen Hund nach § 2 handeln könnte, hat sie oder er der zuständigen Behörde dies unverzüglich anzuzeigen.
- (2) Die Halterin oder der Halter sind verpflichtet, die nach dieser Verordnung erforderlichen Feststellungen und Begutachtungen zuzulassen und alle dafür notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen sowie alle für die Durchführung eines Erlaubnis-, Untersagungs- oder Sicherstellungsverfahrens erforderlichen Daten an die zuständige Behörde und die zur Sachverhaltsermittlung eingeschalteten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen zu übermitteln.
- (3) Wer einen Hund nach § 2 veräußert oder abgibt, hat dem Erwerber oder dem Annehmenden mitzuteilen, dass es sich um einen solchen Hund handelt.
- (4) Der zuständigen Behörde sind innerhalb einer Woche anzuzeigen: Zucht, Kreuzung, Handel, Erwerb, Abgabe und Aufgabe der Haltung eines Hundes nach § 2 unter Angabe von Namen, Anschriften neuer und früherer Halterinnen und Halter und der Ort der Haltung des Hundes, falls dieser von der Anschrift der Halterin oder des Halters abweicht, Zuzug, Wegzug oder Umzug der Halterin oder des Halters eines Hundes nach § 2, sowie dessen Abhandenkommen oder Tod.
- (5) Die bisher zuständige Behörde hat die neu zuständige Behörde über die Sachverhalte nach Abs. 2 unter Angabe der Namen der Halterinnen.
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