Allgemeine Versicherungsbedingungen für Hundehalter-Haftpflicht-Versicherungen
§ I Gegenstand der Versicherung
- Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Hundehalter und Hüter von Hunden ohne gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zweck Versicherungsschutz für den Fall, daß er wegen eines während der Wirksamkeit der Hundehalterhaftpflicht-Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
§ 2 Versicherte Gefahren und Kosten
- 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich im vereinbarten Umfang auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens als Halter und Hüter von in der Versicherungsurkunde genannten Hunden.
- 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich im vereinbarten Umfang ebenso auf die gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens des durch den Tierhalter beauftragten Hüters von in der Versicherungsurkunde genannten Tieren.
§ 3 Nicht versicherte Gefahren und Kosten
Der Versicherer ersetzt keine Kosten für:
- I. Haftpflichtansprüche, soweit sie über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen, insbesondere wenn sie durch Ausübung der Jagd begründet sind.
- 2. Ansprüche auf Gehalt, Ruhegehalt, Lohn und sonstige festgesetzte Bezüge, Verpflegung, ärztliche Behandlung im Falle der Dienstbehinderung, Fürsorgeansprüche sowie Ansprüche aus Tumultschadengesetzen.
- 3. Haftpflichtansprüche, die darauf zurück zu führen sind, daß der Versicherungsnehmer besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigte. Ein Umstand, welcher zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
- 4. Haftpflichtansprüche aus Flurschäden.
- 5. Haftpflichtansprüche aus Schäden durch gewollten und ungewollten Deckakt.
- 6. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind oder die durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind.
- 7. Versicherungsansprüche aller Personen, auf deren vorsätzliches Verhalten der Schaden zurück zu führen ist.
- 8. Haftpflichtansprüche aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gelten Ehegatten, Personen, die durch ein familienähnliches, auf Dauer angelegtes Verhältnis miteinander verbunden sind sowie Verwandte ersten Grades.
- 9. Strafen und Bußgelder.
§ 4 Versicherungsort
- Der Versicherungsschutz gilt in der Bundesrepublik Deutschland.
- Während eines vorübergehenden Aufenthaltes von bis zu zwei Monaten besteht auch ohne besondere Vereinbarung weltweit Versicherungsschutz.
§ 5 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherunsgnehmers
- I. Der Versicherungsnehmer hat bei Vertragsabschluß alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind und im Antrag schriftlich abgefragt werden, dem Versicherer wahrheitsgemäß anzuzeigen.
- 2. Ist die wahrheitsgemäße Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer vom Vertrag mit einer Frist von einem Monat zurücktreten.
§ 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall
- I. Der Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
- 2. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, schriftlich anzuzeigen.
- 3. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil oder vergleichsweise anzuerkennen oder zu befriedigen.
- 4. Wird eine Obliegenheit verletzt, die nach Ziffer 1-3 dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung über den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
§ 7 Beginn und Ende von Vertrag und Haftung
- I. Vertrag und Haftung beginnen mit dem im Versicherungsvertrag jeweils genannten Datum.
- 2. Vertrag und Haftung enden durch schriftliche Kündigung einer Partei zum Ende des Versicherungsjahres. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.
§ 8 Versicherungsbeitrag
- I. Der Versicherungsnehmer hat den ersten Jahresbeitrag bei Aushändigung des Versicherungsscheines zu zahlen. Folgebeiträge am Ersten des Monats, in dem ein neues Versicherungsjahr beginnt. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten Beitrages oder der ersten Rate des ersten Beitrages ergeben sich aus §38 VVG ; im übrigen gilt § 39 VVG . Rückständige Folgeprämien dürfen nur innerhalb eines Jahres seit Ablauf der nach § 39 VVG für sie gesetzten Zahlungsfrist eingezogen werden.
- 2. Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten ausstehende Raten als gestundet. Sie werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer in Verzug gerät.
- 3. Fällt das versicherte Interesse nach Beginn der Versicherung weg, gilt § 68 Absatz 2 VVG 4. Für den Fall der Veräußerung der versicherten Tiere gilt § 69 Absatz 2 VVG . 5. Der Versicherer kann bei der Gestaltung der Verträge Selbstbeteiligung und Schadenstaffelungen wie bei § 9 Ziffer 2 vorsehen. Besondere Vereinbarungen können für einzelne Tiere oder Gruppen von Tieren getroffen werden.
§ 9 Anpassung des Beitrages
- I. Der Versicherer kann die Prämie mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres ändern. Bei Erhöhung der Prämie darf diese den zum Zeitpunkt der Erhöhung für Neuverträge geltenden Prämiensatz nicht übersteigen.
- 2. Bei der Beitragserhöhung können Gruppen von Versicherungsnehmern oder Tieren, bei denen gemeinsame Merkmale gegeben sind, teilweise oder gänzlich ausgenommen werden.
- 3. Die Beitragsanpassung wird dem Versicherungsnehmer schriftlich mitgeteilt.
- 4. Bei Beitragsanpassungen besteht ein Kündigungsrecht nach Maßgabe von § 31 VVG (Anlage).
§ 10 Schriftliche Form
- Sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers bedürfen der Schriftform und sind an den Versicherer zu richten.
§ 11 Schlussbestimmungen
- Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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